1. Dient eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen
2. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der medizinischen gegenüber solchen der sozialen Rehabilitation hat danach zu erfolgen, wo der Bedarf des Hilfebedürftigen zu sehen ist, nicht danach, welche positiven Auswirkungen eine Maßnahme (hier: heilpädagogisches Reiten) generell haben kann und/oder im konkreten Fall auch hat.
3. Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAF-71507
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.02.2016 - L 9 SO 59/13
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