BGH Beschluss v. - 5 StR 78/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung Erfolg.

2Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten nicht auch die drei Einzelgeldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom (Tatzeiten: 10. und 22. Juli sowie ) in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war rechtsfehlerhaft, da die aus diesen Einzelgeldstrafen gebildete Gesamtstrafe noch nicht vollstreckt war. Die drei der Verurteilung vom zugrunde liegenden Taten sind - wie die hier abgeurteilten vier Betäubungsmittelstraftaten - sämtlich auch vor der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom begangen worden. Diese frühere Verurteilung bildete mithin keine einer Gesamtstrafenbildung entgegenstehende Zäsur.

3Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Er weist vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der einzubeziehenden Strafen der Zeitpunkt des angefochtenen tatgerichtlichen Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72; vom - 3 StR 428/11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAF-71458