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Bilanzierung des qualifizierten Rangrücktritts
I. Zur Rechtslage
Die Thematik mit breiter Öffentlichkeitswirkung scheint weitgehend „ausgelutscht“. Die „Qualifizierung“ mag zwar definitorisch nicht so ohne weiteres klar zu sein, aber darüber kann man hinwegsehen, wenn nur der Inhalt der Rangrücktrittserklärung eine Passivierung im Überschuldungsstatus verhindert. Dazu kommt es auf jeden Fall, wenn die subordinierten Gläubiger sich mit ihrer Forderung in den insolvenzrechtlichen Rangbereich der Gesellschafter begeben. Allerdings wollen sie i. d. R. ihre Forderung behalten, weil sonst die Sicherheiten für ihre Forderungen verloren gingen. Darin manifestiert sich der entscheidende Unterschied zum Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung, weil in diesem Fall die Sicherungsrechte untergingen.
Auch steuerlich scheint die Thematik seit dem geklärt zu sein. Danach gilt: Sofern die Rückzahlung der betreffenden Rangrücktritts-Verbindlichkeit nicht aus sonstigem freien Vermögen möglich ist, kommt ein Ansatz in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Oder umgekehrt formuliert: Sofern die Rückzahlung nur aus künftigen Gewinnen – seien diese zu verstehen als Bilanzgewinn oder auc...