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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 1 AS 296/15

Gesetze: SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.

2. Im Rahmen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn nach Ermittlungen des Jobcenters und der Gerichte Umstände unaufgeklärt bleiben (hier bezogen auf die Hilfebedürftigkeit), die der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.

3. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann - wenn er von Anfang an rechtswidrig war - nach § 45 SGB X zurückgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAF-71076

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.03.2016 - L 1 AS 296/15

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