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Betriebsübergang | Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zu einem übergegangenen Betriebsteil (§ 613a BGB)
Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil oder eigenständiger Bereich übernommen, kommt es entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenden Betriebsteil oder Bereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einem still gelegten Betriebsteil zuzuordnen ist und der Restbetrieb zum gleichen oder einen späteren Zeitpunkt auf einen Dritten übertragen wird ().