Streitwertfestsetzung: Rechtswegverweisung für ein Prozesskostenhilfeverfahren
Gesetze: § 23a Abs 1 RVG
Instanzenzug: Az: IX ZB 61/15 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 9 W 29/15 Beschlussvorgehend Az: 316 O 376/14 Beschluss
Gründe
1Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.
2Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0
Fundstelle(n):
EAAAF-71000