Betriebliche Altersversorgung - Zulässigkeit der Berufung - Folgen einer Einschränkung der Berufungsanträge
Gesetze: § 64 Abs 2 Buchst b ArbGG, § 64 Abs 3 Nr 1 ArbGG, § 4 Abs 1 ZPO, § 9 ZPO
Instanzenzug: Az: 7 Ca 1510/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 8 Sa 303/13 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersrente.
2Der im November 1973 geborene Kläger war vom bis bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Pensionsplan, der ua. bestimmt, dass für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind.
3Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft iHv. 117,38 Euro brutto monatlich mit. Bei der Berechnung der Anwartschaft hat die Beklagte die Dienstjahre nicht berücksichtigt, die der Kläger vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis mit ihr zurückgelegt hat.
4Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm eine höhere Anwartschaft zustehe und die Auffassung vertreten, bei deren Berechnung seien auch die Dienstjahre zu berücksichtigen, die er vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres erbracht habe. Die entgegenstehende Regelung im Pensionsplan verstoße gegen Unionsrecht und das AGG.
5Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Dienstjahre seien bei der Berechnung der Anwartschaft nicht zu berücksichtigen. Die entsprechende Regelung im Pensionsplan sei wirksam.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 1.001,16 Euro festgesetzt und die Berufung ausdrücklich nicht gesondert zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zunächst seine ursprünglichen Klageanträge gestellt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Zustimmung der Beklagten erklärt, nur den Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig, aber unbegründet angesehen und deshalb zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter.
Gründe
8Die Revision ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil ist durch die Rücknahme der ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. unzulässig geworden.
9I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (vgl. - zu 1 der Gründe; - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; - 2 AZR 526/72 -). Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 95f).
10II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
111. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt.
12a) Zunächst erfüllte die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert diese Voraussetzung. Der Wert der Beschwer lag über 600,00 Euro. Mit der Einschränkung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fiel jedoch der Wert des Beschwerdegegenstands auf höchstens 351,96 Euro (42-facher Wert der monatlichen Differenz iHv. 8,38 Euro gemäß § 9 ZPO) und damit unter den maßgeblichen Wert.
13b) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel an, wenn der Antrag freiwillig eingeschränkt wird.
14aa) Zwar ist grundsätzlich für die Wertberechnung der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebend (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann der Rechtsmittelkläger keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte (vgl. - Rn. 18 mwN; - 3 AZR 35/03 - zu I 2 der Gründe mwN; - 10 AZR 615/02 - zu 2 der Gründe; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 96). Der Gesetzgeber will die Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nur eröffnen, wenn die Angelegenheit für die beschwerte Partei eine gewisse Bedeutung hat. Ob dies der Fall ist, steht erst bei der Stellung der Anträge fest.
15bb) Der Kläger hat seine Berufungsanträge in diesem Sinne freiwillig auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme eingeschränkt. Es stünde der Freiwilligkeit der Einschränkung der Klageanträge auch nicht entgegen, wenn das Landesarbeitsgericht diese im Laufe des Rechtsgesprächs angeregt haben sollte. Die Einschränkung der Berufung war nicht durch eine objektive Veränderung der materiellen Rechtslage bedingt. Ein Fall der freiwilligen Beschränkung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Rechtsmittelkläger seiner Klage insoweit keine Erfolgsaussicht mehr beimisst ( - zu 2 der Gründe).
162. Der Senat ist auch nicht befugt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nur durch das Arbeitsgericht erfolgen. Dem Revisionsgericht ist demgegenüber im Gesetz ebenso wenig eine entsprechende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz eingeräumt wie dem Berufungsgericht (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 48). Eine Regelung über eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie § 72a ArbGG sie für die Revisionszulassung vorsieht - besteht für das Berufungsverfahren nicht. Deshalb ist es auch unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
17III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR230.14.0
Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1900 Nr. 26
NJW 2016 S. 9 Nr. 19
LAAAF-70941