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Bilanzierung „schwimmender“ Ware
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I. Zuordnung im Handelsrecht
Nach §§ 240 Abs. 1, 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann alle ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen. Für die bilanzielle Zuordnung gilt nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum.
Für den entgeltlichen Erwerb von Waren wird der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer ab dem Zeitpunkt, sobald Besitz, Nutzen sowie Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder das Risiko der Verschlechterung der Waren (Preisgefahr) auf ihn übergegangen sind; ab diesem Zeitpunkt ist ihm die Ware bilanziell zuzurechnen (§ 246 Abs. 1 HGB).
Im Handelsrecht ist auf den Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer abzustellen (Gefahrenübergang). Sobald der Gefahrenübergang der erworbenen Ware auf den Käufer übergeht, hat er die Ware als wirtschaftlicher Eigentümer auszuweisen und eine Verbindlichkeit zu passivieren. Der Verkäufer dagegen ist nicht mehr der wirtschaftliche Eigentümer der Ware und erfasst zu diesem Zeitpunkt eine Forderung sowie den Umsatzerlös.
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