Unzulässiger Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Im Streitfall war der Antragstellerin spätestens aufgrund der Ausführungen der Familienkasse im Schreiben vom bekannt, dass sie die Einspruchsfrist versäumt hatte. Der bloße Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung und die durch ihre
Außendiensttätigkeit verursachte Abwesenheit genügt den oben genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht, insbesondere
hat sie die Wiedereinsetzungsgründe nicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Fahrtenbuch, Protokolle o.ä.) vollständig,
substantiiert und genau vorgetragen.
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