Durchbrechung der Bestandskraft im Zusammenhang mit der Aufhebung von Kindergeld
Leitsatz
1. Die vorgelegte Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs wurde erst nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides ausgestellt.
Sie kann daher nicht zu einer Änderung wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels führen.
2. Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen
Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren (, DStRE 2003 S.
949).
3. Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter § 173 AO und – anders als nachträglich entstandene Tatsachen
– auch nicht unter § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Forchhammer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 173 Rz. 14).
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