Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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D. Streitwert-ABC
D. Streitwert-ABC
I. Allgemeines
1Die Honorierung des Beraters wie auch die Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Der Streitwert ergibt sich häufig aus dem Antrag, wenn er eine bezifferte Geldleistung formuliert. In diesen Fällen richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Geldleistung, § 52 Abs. 1 GKG. Es kann auch vorkommen, dass sich das Anliegen des Mandanten erst aus der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem beantragten Betrag ergibt. In einem solchen Fall ist der Streitwert aus der Differenz zu entnehmen.
2Nebenforderungen oder Steuerabzüge bleiben außer Betracht, es sei denn, es wird auch über Grund und Höhe dieser Beträge gestritten. Folgewirkungen auf andere Steuerarten und Zuschläge, die nicht streitbefangen sind, die sich aber ändern würden, wenn der Rechtsbehelf Erfolg hat, werden bei der Höhe des Streitwertes nicht beachtet. Dazu zählen Auswirkungen der Einkommensteuer auf die Gewerbesteuer oder die Verzinsung. Aufgrund der Abschnittsbesteuerung bleiben Auswirkungen auf Folgejahre unberücksichtigt. Dazu zählen u. a. festgesetzte Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag. Wird die ersatzlose Aufhebung eines Bescheides beantragt, entspricht der Streitwert der insgesamt festgesetzt...