Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1Die Vorschrift kommt als subsidiärer Rechtsbehelf dann zum Zuge, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann. Hierzu zählen insbesondere Anhörungsrügen nach dem RVG bei abschließenden Beschlüssen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit eine Beschwerde mangels Überschreiten des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht gegeben ist.