Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
1Die dem § 30 BRAGO (jetzt Vorb. 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG) nachgebildete Vorschrift enthält einen selbstverständlichen Grundsatz, der den Auftraggeber schützen will: Durch die Verlegung der beruflichen Niederlassung eines Steuerberaters an einen anderen Ort sollen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei Fortführung eines ihm, d. h. dem Steuerberater, vorher erteilten Auftrags sollen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur so berechnet werden, wie sie zu berechnen gewesen wären, wenn die Tätigkeit von der bisherigen beruflichen Niederlassung aus ausgeübt worden wäre.
2Etwaige Kosten für Fahrten am Ort der neuen beruflichen Niederlassung oder für Fahrten zum Sitz der früheren beruflichen Niederlassung fallen nicht unter „Geschäftsreisen” und können deshalb auch zu keinem Auslagenersatz berechtigen.
3Wenn der Fall eintritt, dass die neue berufliche Niederlassung im Vergleich zur bisherigen Niederlassung für den Auftraggeber günstiger liegt und dadurch Kosteneinsparungen entstehen, kommt § 20 StBVV nicht zum Einsatz. Der Steuerberater hat die Reisekosten dann so zu berechnen, wie sie sich ergeben würden, wenn von Anfang an der neue Sitz der beruflichen Niederlassung zugrunde gelegt worden wä...