Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 17 Dokumentenpauschale
I. Bedeutung der Vorschrift
1Die Dokumentenpauschale wurde für gerichtliche Verfahren ab z. T. angehoben, z. T. ermäßigt. Die Regelung der Dokumentenpauschale wurde mit Wirkung zum fast vollständig an die entsprechende Regelung in VV-Nr. 7000 RVG angepasst. Unter Schreibauslagen versteht die StBVV Auslagen für zusätzlich gefertigte Abschriften und Ablichtungen. Der normale Schriftverkehr und das Ausfüllen von Formularen wird also nicht gesondert abgerechnet. Auch die Kosten für Bilanzmappen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten nach § 3 Abs. 2 StBVV. Die Art und Weise der Herstellung der Ablichtung ist unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um z. B. eine Fotokopie oder einen Computerausdruck handelt. § 17 Abs. 1 a. E. StBVV stellt klar, dass eine Übermittlung per Telefax der Herstellung einer Ablichtung gleich kommt. Das bloße Faxen eines Originals stellt also eine Ablichtung im Sinne der Vorschrift dar.
2Zu den erstattungsfähigen Auslagen im Sinne der StBVV gehören nur die zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen, und zwar auch dann nur, wenn sie im Auftrag oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt werden. Die Kosten für die üblicherweise bei der Erledigung des Auftrags ge...