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LSG Sachsen Urteil v. - 8 KA 16/13 KL

Gesetze: SGB V § 87a Abs. 5; SGB V § 87a Abs. 3; SGB V § 87a Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 87c Abs. 4; SGB V § 87d; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Jahr 2013 gilt das Prinzip der Vorjahresanknüpfung (so schon - juris).

2. § 87a Abs. 4 SGB V bietet keine Grundlage für eine nicht auf Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr beruhende Anpassung des Behandlungsbedarfs.

3. Eine weitergehende Anpassung unter Berücksichtigung eines Nachholbedarfs im Vergleich zum Vergütungsniveau anderer Kassenärztlicher Vereinigungen - wie nunmehr in § 87a Abs. 4a SGB V (in der Fassung vom ) vorgesehen - konnte im Jahr 2013 nicht rechtmäßig vereinbart oder vom Schiedsamt festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
HAAAF-70481

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LSG Sachsen, Urteil v. 09.12.2015 - 8 KA 16/13 KL

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