1. Bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 45 Abs. 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt m Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
2. Bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsuchenden um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
3. Einem Vermittler steht ein Vergütungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht aus dem dem Arbeitsuchenden erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu, sondern aus einem unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit.
4. Ein privater Arbeitsvermittler ist vom Erlass eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nur mittelbar betroffen. Er besitzt damit keine Anfechtungsbefugnis in Bezug auf diesen Gutschein.
5. Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit können die Voraussetzungen für die Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines selbst nicht zur Überprüfung gestellt werden.
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