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LSG Hessen Urteil v. - L 5 EG 8/15

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 19. Oktober 2012 bis 18. Oktober 2013 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Einkommen im Bemessungszeitraum streitig, das aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterlag.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 15
XAAAF-70467

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LSG Hessen, Urteil v. 15.03.2016 - L 5 EG 8/15

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