BSG Beschluss v. - B 12 KR 36/15 B

Instanzenzug: S 14 R 622/08

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die gegen den Kläger in einem Summenbescheid festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2005 in Höhe von 145 648,55 Euro einschließlich Säumniszuschlägen. Insbesondere wendet sich der Kläger gegen die Beitragsbemessung auf Grundlage des Inhalts einer tatsächlichen Verständigung zwischen ihm und zwei Finanzämtern.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4In der umfänglichen Beschwerdebegründung vom 15.7.2015 beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).

51. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern eine Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine zulässige Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"1. Darf sich die Deutsche Rentenversicherung bei Erlass eines Summenbeitragsbescheides auf Ermittlungen von anderen Behörden stützen, die jedoch keine Feststellungen darstellen?

2. Können die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung als Einigung angenommenen nachzuversteuernden Löhne, bei denen es sich nicht um echte Feststellungen handelt, von der Deutschen Rentenversicherung (trotz der vom BFH entwickelten Rechtsprechung zur lediglich internen Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung) ohne eigene weitere Ermittlungen und Prüfungen als Grundlage für einen Beitragssummenbescheid herangezogen werden?

3. Ist es zulässig, dass die Deutsche Rentenversicherung auf nach zu versteuernde Lohnsummen eines Lohnsteueraußenberichts zurückgreift, in welchem jedoch nur die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung erzielte Einigung wiederholt wurde?"

7Hierzu erläutert der Kläger, das LSG habe unter Berufung auf Rechtsprechung des - SozR 4-5420 § 2 Nr 1; - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9) ausgeführt, dass bei Prüfungen der Beklagten Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung, Staatanwaltschaft oder Strafgerichte sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt werden dürften, sofern der Adressat des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsbescheides gegen die getroffenen Feststellungen keine erheblichen Einwendungen geltend gemacht habe und - im Falle des Bestreitens - beweise. Diesen Entscheidungen hätten jeweils Feststellungen des Finanzamtes zur Einordnung von Einkünften zugrunde gelegen, die jedoch nicht im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung getroffen worden seien. Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine tatsächliche Verständigung nach der Rechtsprechung des BFH lediglich interne Bindungswirkung (zwischen den an der Verständigung beteiligten Steuerpflichtigen und für deren Besteuerung zuständigen Finanzbehörden; vgl zB - BFHE 206, 292 = BStBl II 2004, 975) entfalte. Diese Rechtsprechung des BFH stellt der Kläger sodann vor (S 16 f der Beschwerdebegründung) und führt danach aus, welche Konsequenzen für den vorliegenden Sachverhalt hieraus seiner Meinung nach zu ziehen sind: Die vom LSG behauptete Aufzeichnungspflichtverletzung lasse sich durch den Bericht der Lohnsteueraußenprüfung gerade nicht eindeutig nachweisen. Wegen der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO habe gerade keine gerichtliche Überprüfung und Feststellung stattgefunden. Die von der Beklagten und vom LSG aus dem Bericht übernommenen Hinweise auf unversteuerte bzw nicht richtig versteuerte Aushilfslöhne in Höhe von 147 134,74 Euro beruhten auf der tatsächlichen Verständigung, die für die hieran nicht beteiligte Beklagte gerade keine Bindungswirkung entfalte. Der Bericht enthalte zudem Aussagen, die über die tatsächliche Verständigung hinausgingen und sei deshalb unwirksam. Der Rückgriff der Beklagten auf den Bericht sei zudem unnötig gewesen, da er (der Kläger) stets alle notwendigen Unterlagen angeboten habe. Eine einheitliche (erstinstanzliche) Rechtsprechung zum Rückgriff auf solche tatsächlichen Verständigungen gebe es nicht (S 20 f der Beschwerdebegründung). Da vorliegend ein Rückgriff auf den Inhalt der tatsächlichen Verständigung nicht möglich bzw nicht erlaubt gewesen sei, sei die Beklagte zu eigenen Ermittlungen verpflichtet gewesen und das LSG habe keine korrekte Ausübung des Schätzungsermessens durch die Beklagte und keinen Vorsatz bezüglich des Vorenthaltens von Beiträgen feststellen dürfen. Die "Rechtssache" habe grundsätzliche Bedeutung, sei klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung (S 22 ff der Beschwerdebegründung). Durch die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis entgegen der Rechtsprechung des BFH eine Drittwirkung der tatsächlichen Verständigung bejaht worden, was eine Verständigung in Steuerstrafverfahren für die Rechtspraxis erschwere. Das BSG habe gerade diese Konstellation noch nicht entschieden (S 23, 25 der Beschwerdebegründung); die vom LSG zitierten und 9.9.1993 (aaO) seien nicht einschlägig.

8Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfrage(n) zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Zweifel hieran ergeben sich, weil alle drei formulierten Fragen bereits eigene tatsächliche und/oder rechtliche Wertungen enthalten. Jedenfalls aber hat der Kläger - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

9a) Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend mit der sich aufdrängenden Betrachtung der Rechtslage zu den Ermittlungspflichten der mit der Beitragsüberwachung befassten Behörden befasst, in welche die vom Kläger in drei Varianten gestellte Frage nach der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Inhalt einer tatsächlichen Verständigung bei Erlass eines Summenbescheides eingebunden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits unmittelbar aus gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen heraus beantwortet werden kann bzw darzutun, dass sich auch daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. So geht der Kläger bereits nicht darauf ein, dass das Gesetz in §§ 20, 21 SGB X Regelungen zur Beweiserhebung in Verwaltungsverfahren enthält, wonach sich eine Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts der Beweismittel bedienen darf, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Insbesondere hätte der Kläger in diesem Zusammenhang § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X in den Blick nehmen müssen, wonach die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts Auskünfte jeder Art einholen kann.

10Ebenso versäumt es der Kläger darzulegen, dass sich keine ausreichenden Hinweise zur Beantwortung seiner Fragen in der zu Prüfungen der mit der Beitragsüberwachung betrauten Behörden (heute insbesondere die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV) und zu den Voraussetzungen von Summenbescheiden sowie hierfür vorzunehmenden Schätzungen (§ 28f Abs 2 SGB IV) bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG ergeben. Der bloße Vortrag, dass BSG habe "gerade diese Konstellation noch nicht entschieden" genügt hierfür nicht. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Hierzu sind substantiierte Ausführungen erforderlich, an denen es vorliegend fehlt.

11Darüber hinaus hätte hier aber auch Anlass bestanden darzulegen, dass die formulierten Fragen überhaupt einer allgemeingültigen Beantwortung zugänglich sind. Denn ausdrücklich ordnet § 28f Abs 2 S 3 SGB IV eine Entgeltschätzung bereits für den Fall an, dass der prüfende Träger Arbeitsentgelte "nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" ermitteln kann. Prüfungsmaßstab ist vorrangig eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen der Versicherten wie auch des Arbeitgebers (zu den Anforderungen beim Verzicht auf personenbezogene Feststellungen vgl BSGE 89, 158, 161 f = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 7 f). Aufgrund dieses relativen Maßstabs erscheint es zweifelhaft, ob unabhängig von den Umständen des Einzelfalls vom BSG im angestrebten Revisionsverfahren eine Aussage darüber getroffen werden könnte, ob die Anknüpfung einer Entgeltschätzung an die zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden konsentierten tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung stets zulässig oder unzulässig ist. Diese Zweifel auszuräumen versäumt der Kläger.

12b) Zugleich fehlt es in der Beschwerdebegründung des Klägers an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Fragen. Der Kläger stützt sich diesbezüglich auf die Behauptung, die "Rechtsfrage" sei entscheidungserheblich gewesen. Dazu führt er aus, dass die Beklagte, wenn sie nicht von der in der tatsächlichen Verständigung genannten Lohnsumme habe ausgehen dürfen, über die bisherigen, "unsinnigen" bzw "völlig unzureichend(en)" Ermittlungen hinaus, weitere eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, nach deren Durchführung ein Summenbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Ergänzend beschreibt und bewertet er die von der Beklagten durchgeführte Befragung von Mitarbeitern zu erhaltenem "Schwarzlohn" und legt dar, warum die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides aus seiner Sicht nicht vorlagen (S 24 f der Beschwerdebegründung).

13Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen wäre vom Kläger aber insbesondere darzustellen gewesen, dass das LSG alle Tatsachen festgestellt hat, die eine Entscheidung des BSG über die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erst ermöglichen. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Daher kann durch Ausführungen zum möglichen tatsächlichen Ergebnis hypothetischer weiterer Ermittlungen die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage gerade nicht dargelegt werden. Zugleich fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sie im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160 RdNr 9g mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung - anders als erforderlich - keinerlei Ausführungen. Diese Mängel betreffen alle drei vorliegend formulierten Fragen.

14Zweifel an der Klärungsfähigkeit der zweiten Frage des Kläger ergeben sich zusätzlich aus dem Satzteil "ohne eigene weitere Ermittlungen und Prüfungen". Insoweit besteht zunächst ein Widerspruch zum eigenen Vortrag des Klägers, der auf Seite 24 der Beschwerdebegründung ausdrücklich über - wenn auch vermeintlich unzureichende - "eigene" Ermittlungen der Beklagten berichtet. Ein Widerspruch besteht darüber hinaus auch zum Inhalt des angegriffenen Urteils, worin das LSG mehrfache Aufforderungen an den Kläger, bestimmte Unterlagen vorzulegen, eine Überprüfung vorgelegter Unterlagen sowie Versuche der Beklagten festgestellt hat, durch die Vernehmung von Mitarbeitern des Klägers weitere Erkenntnisse zu gewinnen (S 13 der Beschwerdebegründung). Wieso das BSG einer Entscheidung über die angestrebte Revision trotz dieser Feststellungen des LSG das Fehlen weiterer Ermittlungen und Prüfungen des Sachverhalts durch die Beklagte zugrunde legen müsste, legt der Kläger - anders als erforderlich - nicht dar.

15Auch die Formulierung der dritten Frage des Klägers wirft weitere Zweifel an deren Klärungsbedürftigkeit auf. Diese geht von der Prämisse aus, im Lohnsteueraußenbericht werde nur die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung erzielte Einigung wiederholt. In der Beschwerdebegründung darzulegen, dass dieses so auch durch das LSG festgestellt worden sei, versäumt der Kläger.

162. Die Begründung des Klägers erfüllt die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

17a) Als Verfahrensmangel rügt der Kläger zunächst die unterbliebene Beiladung der bei der beigeladenen Krankenkasse errichteten Pflegekasse, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hierzu führt er aus, dass nach Urteilen des - BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3) und vom 1.7.1999 (B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) auch in einem Rechtsstreit über einen Summenbescheid die Beiladung der Fremdversicherungsträger geboten sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf diesem Verfahrensmangel, da alle anderen Versicherungsträger und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit "kein Interesse am Erlass eines Summenbescheids" hätten.

18Mit diesen Ausführungen wird den oben genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht genügt. Zwar stellt eine unterlassene echte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG) grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar (vgl nur Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer, aaO, § 75 RdNr 13a mwN). Zugleich entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass in einem Rechtsstreit über einen Summenbescheid die Beiladung der Fremdversicherungsträger geboten ist (vgl nur BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 6 RdNr 10). Jedoch versäumt es der Kläger schlüssig darzulegen, welche andere Entwicklung der Rechtsstreit ohne den Verfahrensmangel genommen und inwiefern dies das angefochtene Urteil - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des LSG - im Sinne einer für ihn günstigeren Entscheidung beeinflusst hätte (vgl zu diesen Erfordernissen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; - Juris RdNr 16, 18; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16c mwN). So ist aufgrund der Ausführungen des Klägers bereits nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Bundesagentur für Arbeit am Erlass eines personenbezogenen Bescheides anstelle des streitigen Summenbescheides haben sollte. Insbesondere sind weder der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch dessen Höhe davon abhängig, ob und in welcher Höhe Beiträge für den Versicherten gezahlt wurden oder hätten gezahlt werden müssen (vgl §§ 136 ff SGB III, insbesondere §§ 137, 142, 149, 151 SGB III). Vor allem aber legt der Kläger nicht dar, welche neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sich aus der Beiladung der Fremdversicherungsträger ergeben hätten, die auf der Grundlage der vom LSG im angegriffenen Urteil vertretenen materiellen Rechtsauffassung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis - insbesondere also einer Reduzierung der Beitragsforderung - hätten führen können. Anders als im Falle absoluter Revisionsgründe (vgl Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16c), sind schlüssige Darlegungen hierzu auch im Falle einer objektiv notwendigen aber unterlassenen Beiladung nicht entbehrlich.

19b) Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) geltend. Dieser kann aber nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer, aaO, § 160 RdNr 18c mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger macht ausschließlich geltend, dass LSG habe vom SG abweichende Feststellungen zur Verjährung bzw vorliegendem Vorsatz getroffen, ohne die hierfür erforderlichen eigenen Ermittlungen anzustellen. Entgegen den genannten Anforderungen legt er aber weder dar, dass er diesbezüglich einen formellen Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe, noch, dass das LSG einem solchen Beweisantrag nicht gefolgt sei.

203. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

214. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

225. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Höhe der von der Beklagten festgestellten Forderung.

Fundstelle(n):
YAAAF-70377