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Neues zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung
Um Liquiditätsprobleme der betroffenen Unternehmer zu vermeiden, will der Gesetzgeber die bisher im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren praktizierte Aufrechnung bzw. Erstattung des durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung entstandenen Überschusses nun ausdrücklich in § 48 Abs. 4 UStDV-E festschreiben.
§ 48 Abs. 4 UStDV-E regelt die Anrechnung der Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung für die monatliche Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Demnach wird die Sondervorauszahlung bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum angerechnet, für den die Fristverlängerung gilt. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser nach der bisherigen Verwaltungspraxis an den Unternehmer erstattet.
Demgegenüber war nach dem BFH-Urteil vom - VII R 17/08 NWB IAAAD-20494 (BStBl 2010 II S. 91 = Kurzinfo StuB 2009 S. 403 NWB TAAAD-21150) dieser Überschuss nicht zu erstatten, sondern erst mit der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht sei, entstehe nach Ansicht des BFH ein Erstattungsanspruch.
Die vom BFH e...