Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages nach Widerruf; Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu einer Grundschuld
Gesetze: § 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 63 Abs 3 GKG
Instanzenzug: Az: XI ZR 39/15vorgehend Az: 24 U 169/13 Urteilvorgehend Az: 37 O 10/11
Gründe
11. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
22. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu , juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0
Fundstelle(n):
SAAAF-69923