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Sozialhilferegress im Erbrecht
Erbschaft, testamentarische Gestaltungen, Pflichtteilsverzicht und Ausschlagung
Beziehen (mögliche) Erben Sozialleistungen, ist der Erblasser bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung vor besondere Herausforderungen gestellt. So muss er sich im Klaren darüber sein, dass der Sozialleistungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel unter Berufung auf den gesetzlich verankerten Nachranggrundsatz ausschöpfen wird, um auf das Vermögen des Leistungsberechtigten, seiner Erben, unterhaltspflichtiger Dritter oder sonstiger Schuldner zuzugreifen. Als Lösung bietet sich hier das sog. Bedürftigentestament an. Da das Bedürftigentestament – anders als das Behindertentestament – noch nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung anerkannt ist, ist bei der Gestaltung besondere Vorsicht geboten. Dieser Beitrag stellt die Zugriffsmöglichkeiten des Staates dar, aber auch die Gestaltungsvarianten zugunsten der Bedürftigen sowie deren rechtliche Grenzen.
Der Sozialleistungsträger hat aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf eine Erbschaft. Durch zahlreiche Auskunftspflichten nach dem SGB XII wird er in der Regel von einer Erbschaft Kenntnis erlangen.
Dem Bedürftigen steht neben einer...