Vermögensstockspenden: Feststellung des verbleibenden Abzugsbetrags – Berechnung des Zehnjahreszeitraums bei Zustiftungen
in Folgejahren – Überschreitung des Abzugshöchstbetrags
Leitsatz
Die Feststellung des verbleibenden besonderen Abzugsbetrags gem. § 10b Abs. 1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG bezieht sich
allein auf zum Feststellungszeitpunkt geleistete, aber nicht abgezogene Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.
Der Zehnjahreszeitraum gem. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG beginnt mit der ersten Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung.
Wird der Abzugshöchstbetrag von 1 Million € innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums durch weitere Spenden überschritten, können
die übersteigenden Beträge nur noch im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen und ggf. vorzutragen sein, nicht aber
zum Neubeginn eines Zehnjahreszeitraums führen (entgegen BStBl I 2009, 16).
Im Falle der Überschreitung des Abzugshöchstbetrags innerhalb des Zehnjahreszeitraums ist daher auch keine Feststellung eines
verbleibenden besonderen Abzugsbetrags geboten.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 578 Nr. 7 ErbBstg 2016 S. 157 Nr. 7 YAAAF-69840
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 07.12.2015 - 13 V 2026/15 A (F)
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