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Arbeitsrecht | Renteneintritt als Beendigungstermin in Betriebsvereinbarung
In Betriebsvereinbarungen enthaltene Altersgrenzenregelungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit der „Vollendung des 65. Lebensjahres“ endet, sind ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dahin auszulegen, dass die Beendigung erst in dem Zeitpunkt eintreten soll, in dem der Arbeitnehmer das für den Bezug der Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat. Dabei unterfallen solche in Betriebsvereinbarungen enthaltenen Altersgrenzenregelungen auch keiner AGB-Inhaltskontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB – und zwar unabhängig davon, ob in ihnen Angelegenheiten der erzwingbaren oder freiwilligen Mitbestimmung ausgestaltet werden.
Auch wenn damit Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen grds. zulässig sind, von der Regelungskompetenz der Betriebsparteien um...