1. Der Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft unterliegt - da sein Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern loser ist als das der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander - strengen Anforderungen und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung mit dem Auszuschließenden unzumutbar macht, gerechtfertigt.
2. Im Falle einer Alkoholsucht des Kommanditisten ist der Ausschluss aus Krankheitsgründen zwar grundsätzlich statthaft, es ist jedoch vorauszusetzen, dass wesentliche Aufgaben in der Gesellschaft aufgrund der Krankheit nicht mehr wahrgenommen werden können.
3. Die Ausschließung ist insoweit als ultima ratio zu betrachten und wird regelmäßig nur dann möglich erscheinen, wenn ein milderes Mittel zur Konfliktlösung nicht zur Verfügung steht. Ein solches Mittel kann - etwa - in der Übertragung der Anteile des Kommanditisten an einen Treuhänder liegen.4. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens zum Ausschluss aus einer Gesellschaft ist nicht nach dem Kapitalanteil des Beteiligten, sondern nach dem Interesse an dem Ausschluss zu bestimmen. Ausgangspunkt hierfür ist der Wert des Geschäftsanteils, wobei maßgeblich auf den Verkehrswert abzustellen ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.