1. Bei Nachuntersuchungen in Transplantationskrankenhäusern handelt es sich um ambulante Untersuchungen. Fahrtkosten für die An- und Abfahrt können insoweit gem § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übenommen werden.
2. Die Übernahme der Fahrtkosten kommt auch dann gem § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V nicht in Betracht, wenn die vollständige Nachuntersuchung von vornherein auf einen Tag angelegt ist und auch so durchgeführt wird.
3. Eine hohe Behandlungsfrequenz iSv § 8 Abs 2 der Krankentransport-Richtlinien ist auch bei unbefristeter Dauer jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Zahl der durchschnittlich 18 jährlichen Arztkontakte eines gesetzlich Versicherten unterschritten wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urt v - L 4 KR 17/10 - juris RN 49).
4. Unter ein Therapieschema, das durch eine Grunderkrankung iSv § 8 Abs 2 der Krankentransport-Richtlinien vorgegeben ist, fällt nicht die Behandlung anderer Krankheiten, die wegen der Grunderkrankung verändert erfolgen muss. Auch Vorsorgeuntersuchungen wegen höherer Gefährdung gegenüber anderen Erkrankungen durch die Grunderkrankung fallen nicht darunter.
5. Die Tatbestände des § 8 Abs 3 der Krankentransport-Richtlinien, die dort durch Verweisung auf andere Normenwerke einbezogen werden, sind nicht in jedem Fall gesondert zu prüfen. Ist jemand Versicherter in der Pflegepflichtversicherung bzw. liegen keine Hindernisse vor, Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht zu erwirken, kann er sowohl wegen der Voraussetzungen der Pflegestufe als auch wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen auf die (ggf noch zu treffenden) Feststellungen der insoweit zuständigen Stellen verwiesen werden.
Fundstelle(n): OAAAF-69625
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.12.2015 - L 6 KR 31/13
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