Die Beteiligten streiten um eine Beitragsforderung zur Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 101.709,99 Euro für das Jahr 2009. Die Klägerin ist als Sparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts. Zuständiger Unfallversicherungsträger war bis zum 31.12.2007 der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV). Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurden durch die Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV NRW S. 437) der Rheinische GUV, der GUV Westfalen-Lippe, die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Beklagte) fusioniert und die Beklagte wurde ab dem 01.01.2008 für die Klägerin zuständiger Unfallversicherungsträger.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.10.2015 - L 17 U 518/12
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