BGH Beschluss v. - EnVR 5/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90 1 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des 2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
ZAAAF-69455