BGH Beschluss v. - EnVR 36/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 901 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
PAAAF-69454