BGH Beschluss v. - VIII ZB 88/15

Berufungszulassung im amtsgerichtlichen Urteil

Leitsatz

Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist (Anschluss an , BGHZ 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 57 S 164/15vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg Az: 14 C 409/14

Gründe

I.

1Die Parteien streiten um den Bestand von Ansprüchen aus einem Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das Amtsgericht, das den Streitwert auf insgesamt 531,07 € festgesetzt hat, hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt:

"Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO."

2Die hiergegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 € als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

31. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dabei dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).

42. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

5Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass es im Streitfall für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges - mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht - die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein musste, sondern - wie hier - lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. , BGHZ 20, 188, 189 [zur Zulassung der Revision]; vgl. auch , WM 2011, 1335 Rn. 1), hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise vereitelt.

63. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches dem Berufungsverfahren mit den sodann zu treffenden Entscheidungen Fortgang zu geben hat.

74. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Milger                        Dr. Achilles                            Dr. Schneider

                   Dr. Fetzer                           Dr. Bünger

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZB88.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1179 Nr. 16
NJW 2016 S. 8 Nr. 14
WM 2016 S. 1853 Nr. 38
LAAAF-69451