BGH Beschluss v. - 5 StR 7/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht nicht stand.

3Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin. Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden.

4Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl. ). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen Fähigkeiten verweist, die ihn in die Lage versetzen können, sich "zumindest einige Jahre" (UA S. 46) drogen- und damit straffrei zu halten. Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

5Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB.

Fundstelle(n):
BAAAF-69450