Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Verfolgte L. und ein weiterer unbekannt gebliebener Täter, die vorhatten, von den Brüdern B. gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattags versehentlich an der Wohnung der Geschädigten, in der Annahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschädigte H. unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L. einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der Angeklagte auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F. begab, sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben, durchsuchte L. die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand lediglich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 € Bargeld und nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H. gelang, sich in einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchteten. Die Geschädigte F. trug neben den psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon.
II.
31. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfüllung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der Strafkammer angenommenen Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 367/15, NStZ 2015, 698; vom - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im Badezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F. in solcher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Körperverletzung der Geschädigten F. durch die Gaspistole als von außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel verursacht wurde (vgl. , NStZ-RR 2015, 244; Urteil vom - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt.
4Da weiter gehende Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen des Fehlens des nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht kommt, lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. entfallen.
52. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, den das Landgericht aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. , NStZ 2010, 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach dem Tatplan durch den Überfall zu erlangenden Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten SichVerschaffens von Betäubungsmitteln, sondern des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. , BGHSt 30, 359, 361; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.
63. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. im Rahmen der Strafzumessung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt.
74. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.
Fundstelle(n):
CAAAF-69428