Steuerrecht aktuell - Spezial Steuererklärungen 2015
2016
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Teil D: Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Anlage S
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I.
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Vordruck
| 229 |
II.
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Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
| 231 |
1. | Gesetzesänderungen
| 231 |
2. | Neue Verwaltungsanweisungen
| 231 |
2.1 | BMF-Schreiben
| 231 |
2.2 | Sonstige Verwaltungsanweisungen
| 231 |
III.
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ABC der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
| 233 |
S. 229
I. Vordruck – Anlage S
S. 230
S. 231
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Jeder Ehegatte mit Einkünften aus selbständiger Arbeit hat eine eigene Anlage S abzugeben. Im Folgenden werden die Änderungen der Anlage S 2015, die nicht nur redaktioneller Art sind, gegenüber der Anlage S 2014 dargestellt.
Zeile 22 (neu): Analog zur der Gestaltung der Anlage G (Zeile 38 der Anlage G) wird in der neuen Zeile 22 der Anlage S ein etwaiger Veräußerungsverlust nach § 16 EStG abgefragt.
Zeile 23 (neu): In der eingefügten Zeile 23 der Anlage S ist der im Veräußerungsverlust (Zeile 22 der Anlage S) enthaltene steuerpflichtige Teil der Einkünfte, für den das Teileinkünfteverfahren gilt, anzugeben.
Anlage EÜR: Die Anlage EÜR wird in Teil E abgedruckt und erläutert.
II. Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
1. Gesetzesänderungen
Zu den für alle Gewinneinkünfte zu beachtenden Gesetz...