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Irrungen und Wirrungen bei der Markenverrechnung
Verrechnung der Marke in der Unternehmensgruppe anhand objektiver Maßstäbe
In dem Beitrag „Irrungen und Wirrungen bei der Zuordnung von Markeneigentum – Eine Annäherung an eine objektive Begriffsbestimmung“ haben wir aufgezeigt, dass für die Überlassung eines Markennutzungsrechts eine dezidierte Analyse der betriebswirtschaftlichen und markenrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist, um zu einer fremdüblichen Verrechnung zu gelangen. Die dargestellten Konzepte sollen im nachfolgenden Beitrag anhand eines Praxisbeispiels veranschaulicht und diskutiert werden. Es ist zu beachten, dass es aufgrund der fehlenden internationalen Normierung des Markenbegriffs dem Steuerpflichtigen obliegt, die Verrechnung der Marke in Einklang mit den Ansichten der Finanzverwaltungen zu bringen. Andernfalls droht eine Doppelbesteuerung. Erschwerend kommt hinzu, dass die Interessenlage der Finanzverwaltungen maßgeblich von der Fragestellung geprägt ist, ob das steuerpflichtige Gruppenunternehmen als Markeninhaber, Markenentwickler, Markennutzer oder einer Kombination dieser auftritt.
I. Perspektive des Markeninhabers
Die [i]Steigerung markenbezogener Erträge durch Nutzungsüberlassung von MarkenNutzungsüberlassung der Marke im Wege der Lizenzierung ist eine häufig gewählte Form zur Steigerung der markenbezogenen Ert...