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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 262/15

Gesetze: SGG § 63; SGG § 64; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; SGB XII § 74; SGB XII § 19 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).

2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Fundstelle(n):
QAAAF-68995

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 SO 262/15

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