Instanzenzug:
Gründe
1Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die Verwerfung wendet sich der Verurteilte mit der am eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er meint, der Senat habe die über die Begründungsschrift seines Verteidigers hinaus von ihm persönlich am zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Alzey erklärte Revisionsbegründung übergangen.
2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision auch unter Berücksichtigung der am zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begründung - ebenso der ergänzenden Erklärungen vom 29. Oktober, 10. November und - beraten und entschieden. Daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom mit deren Inhalt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , NJW 2014, 2563, 2565).
Fundstelle(n):
EAAAF-68892