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Steuerliche Immobilienbewertung: Blickpunkt Ertragswertrichtlinie
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAF-68216 Bewertungszielgröße bei der erbschaft- und grunderwerbsteuerlichen Immobilienbewertung ist der gemeine Wert (Verkehrswert). Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten (Öffnungsklausel) ist in einschlägigen Fällen auch die im Dezember 2015 veröffentlichte neue Ertragswertrichtlinie (EW-RL) zur Steuerlastminimierung beachtenswert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Steuerliches Ertragswertverfahren: [i]Anzuwendendes Bewertungsverfahren ergibt sich durch GrundstücksartDas einschlägige Bewertungsverfahren richtet sich nach der Art der wirtschaftlichen Einheit (Grundstücksart). Der Wert eines bebauten Grundstücks ist u. a. im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Grundbesitzwert (Ertragswert) wird dabei aus der Summe von Bodenwert (Bodenertragswert) und Gebäudewert (Gebäudeertragswert) gebildet.
Marktgängiges Ertragswertverfahren: [i]Ziel ist die Ermittlung nach einheitlichen und marktgerechten GrundsätzenMit der aktuellen EW-RL hat die ImmoWertV – nach Ergehen der Bodenrichtwertrichtlinie (2011), der Sachwertrichtlinie (2012) sowie der Vergleichswertrichtlinie (2014) – eine weitere Konkretisierung erfahren. Die EW-RL gibt Hinweise für die Ermittlung des Ertragswerts bzw. Verkehrswerts von bebauten Grundstücken nach einheitlichen und m...