Einkommensteuer | Kapitaleinkünfte bei Verzinsung eines Vermächtnisses (BFH)
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch
angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG VZ 2006 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Zinsen, die für einen vermächtnisweise zugewendeten Geldbetrag mit hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, beim Vermächtnisnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG VZ 2006 führen: Die Eltern des Klägers hatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Kläger nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2006 Zinsen für fünf Jahre in Höhe von 51.250 EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Dem Kläger wurde ein verzinsliches betagtes Vermächtnis zugewendet. Die ihm danach zustehenden Zinsen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Der Vermächtnisanspruch des Klägers gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, denn er ist auf eine Geldleistung gerichtet.
Eine erzwungene Kapitalüberlassung liegt auch in den Fällen vor, in denen der Erblasser durch testamentarische Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft oder eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit verbindlich vorgibt.
Legt der Erblasser - wie im Streitfall - bei der Zuwendung eines Vermächtnisbetrages zugleich eine Verzinsung für die Zeit bis zur Fälligkeit fest, sind diese Zinsen bei Zufluss als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Allerdings sind die Zinsen dem Kläger nicht im Streitjahr gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen:
Zum einen ist eine tatsächliche Auszahlung der streitigen Zinsen an den Kläger unstreitig nicht erfolgt.
Zum anderen kann allein die Fälligkeit des Vermächtnisbetrages im Streitjahr mit gleichzeitig eintretender Fälligkeit der Zinsen vom Erbfall bis zur Fälligkeit einen Zufluss beim Kläger nicht begründen. Denn dadurch erlangt er nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-68623