Fallsammlung Umsatzsteuer
18. Aufl. 2016
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Kapitel 6: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG).
§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG erfasst Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis
für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
für steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers;
für steuerfreie Leistungen;
für nicht steuerbare Leistungen;
für Geschäftsveräußerungen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG;
für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erhoben werden kann.
§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG lässt eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises unter entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG zu. Besondere Anforderungen bestehen allerdings in den Fällen der Geschäftsveräußerung im Ganzen und der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG. Insoweit sind die Regelungen des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beachten.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert a...