1. Ein abstrakter Anspruch auf Kindergeld (hier nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes) genügt nicht für einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Nach dem Sinn und Zweck von § 6a BKGG und dem Regelungszusammenhang ist der konkrete Anspruch auf Kindergeld maßgebend.
2. Auch bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Kind annähernd gleichwertig in mehreren Haushalten aufgenommen ist. Jedoch ist ein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen nicht möglich.