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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 P 45/15

Gesetze: SGB XI § 34; SGB VII § 44

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI ruht nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in Höhe der Leistungen des vorrangig verpflichteten Unfallversicherungsträgers. Dies gilt auch, wenn dieser seiner Leistung nach § 44 SGB VII wegen einer unfallbedingten Verschlimmerung in Bezug auf den Pflegebedarf gewährt.

Fundstelle(n):
XAAAF-68504

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.02.2016 - L 5 P 45/15

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