BGH Beschluss v. - 3 StR 543/15

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Ablehnung eines minder schweren Falls für einen Kurierfahrer

Gesetze: § 30 Abs 2 BtMG, § 27 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 52 StGB

Instanzenzug: LG Kleve Az: 223 KLs 7/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen Kurierfahrt und mithin für die Begehung der Straftat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (vgl. , NStZ-RR 2001, 295). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 2).

3Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Becker                            Hubert                             Mayer

                  Gericke                           Tiemann

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR543.15.0

Fundstelle(n):
MAAAF-68350