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FG Münster 15.01.2016 4 K 2091/13 E, NWB 10/2016 S. 682

Einkommensteuer | Studienkosten der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

Das entschieden, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Die Eltern seien unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet, so dass im Streitfall eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibe. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegang...

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