1. Es begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken, dass der Vorrang der Vermittlung in die Ermessenserwägungen über die Bewilligung eines Gründungszuschusses eingestellt wird, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt.
2. Wenn sich ein Stellensuchlauf nach den angewandten Suchkriterien lediglich auf Stellen für eine konkrete berufliche Tätigkeit bezogen hat, kann ein Ermessensfehler nur dann vorliegen, wenn diese Tätigkeit der arbeitslosen Person nicht zumutbar wäre.
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