1. "Abhilfe" im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG liegt vor, wenn von einem Vergleich der Verfügungssätze in Ausgangs- und Abhilfebescheid in Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens auf einen Erfolg des Widerspruchs zu schließen ist.
2. Ein Abhilfebescheid ist (wie auch ein stattgebender Widerspruchsbescheid) stets mit einer dem Widerspruchsführer positiven Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu verbinden; insoweit gilt das verfassungsrechtliche Prinzip, dass bei erfolgreicher Rechtsverfolgung des Bürgers die unterlegene Behörde Aufwendungsersatz zu leisten hat.
3. Fehlt es einem Abhilfebescheid an einer positiven Kostengrundentscheidung, kann diese mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden.
4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) darf nur ausnahmsweise verneint werden, denn dem Widerspruchsführer stehen rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und der Grundsatz der Waffengleichheit ist zu beachten.
Fundstelle(n): CAAAF-67847
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2015 - L 9 AS 1149/14
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