1. Meldet sich ein Arbeitsuchender jeweils nur für wenige Tage arbeitslos, um sich anschließend wieder wegen Kindererziehung für nicht verfügbar zu erklären, kann auch nach mehreren Arbeitslosmeldungen nicht allein daraus geschlossen werden, dass er nicht ernsthaft bereit gewesen ist, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen und es an seiner subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) fehlt.
2. Die Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden. Ist der beweispflichtige Kläger grundsätzlich glaubwürdig, obliegt es der Beklagten solche objektiven Tatsachen beizubringen, die das Vorbringen des Klägers erschüttern.
Fundstelle(n): YAAAF-67805
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2016 - L 8 AL 2766/13
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