Der Trägerverein (e.V.) eines Chors, der aus circa 120 Sängerinnen und Sängern besteht, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind, ist kein typischer Verwerter iSd § 24 Abs. 1 KSVG, selbst wenn der Chor regelmäßig mehrere Konzerte jährlich aufführt, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die für den jeweiligen Auftritt vergütet werden. Der Verein ist jedoch ein Unternehmer iSd § 24 KSVG, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, wenn er im Kalenderjahr mehr als drei Konzerte gibt, bei denen selbstständige Künstler (hier: Solisten und Instrumentalmusiker) gegen Entgelt mitwirken.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2016 - L 11 R 584/14