Instanzenzug: S 42 AS 604/15
Gründe:
1Das Sozialgericht München hat sich hinsichtlich einer Klage, mit der Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht worden sind, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen (Beschluss vom ). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen (Beschluss vom ). In dem Beschluss vom wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 4, 5 Gerichtsverfassungsgesetz, § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar, wenn das LSG - wie vorliegend - die Beschwerde nicht zugelassen hat (vgl BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 1 Juris RdNr 12). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
3PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen und ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Die Kostenentscheidung (vgl zu deren Notwendigkeit - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
TAAAF-67675