Instanzenzug: S 1 U 2302/13
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
2Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
PAAAF-67137