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Latente Steuern bei Existenz steuerlicher Ausgleichsposten
I. Sachverhalt
Zwischen der OT (KapGes) und der OG (KapGes) besteht eine ertragsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG). In 01 bildet die OG in ihrer Handelsbilanz eine steuerlich nicht zulässige Drohverlustrückstellung (DVR) i. H. von 100 GE. Der Ertragsteuersatz betrage für die OT und die OG jeweils 30 %.
II. Fragestellung
Wie wirkt sich die Existenz steuerlicher Ausgleichsposten beim OT infolge von Mehr- oder Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit auf die Bilanzierung latenter Steuern beim OT aus?
III. Lösungshinweise
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft hat der Organträger (OT) neben den latenten Steuern für eigene Bilanzdifferenzen grundsätzlich auch für Bilanzdifferenzen der Organgesellschaft (OG) latente Steuern zu bilden, wenn und soweit sich die Bilanzdifferenzen der OG während der Organschaft umkehren (sog. rechtliche Betrachtungsweise, DRS 18.32).
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft wird das steuerliche Einkommen der OG dem OT zugerechnet. Für die ordnungsgemäße Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) ist indes nicht das steuerliche Einkommen, sondern das handelsrechtliche Jahresergebnis maßgeblich. Weichen handelsrechtliches Jah...