Instanzenzug:
Gründe:
11. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. , NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom - III ZR 394/14, nv; vom - IX ZA 6/15, nv). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. , FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.
2Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. aaO.).
32. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein bei dem Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren keiner Begründung, da die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. , FamRZ 2006, 1029; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 3). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Gehörsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (vgl. , nv; vom - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben. Der Antragsteller ist hierdurch nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
43. Eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) oder eine Ergänzung des Urteils (§ 321 ZPO) kommen nicht in Betracht. Die Entscheidung enthält weder Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, noch hat der Senat einen von einer Partei geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch oder den Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen.
54. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
65. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Fundstelle(n):
KAAAF-66573